Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 HundVerbrEinfVO
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HundVerbrEinfVO
Gliederungs-Nr.: 7824-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 HundVerbrEinfVO – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.
    Begleitperson:

    eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;
  2. 2.
    Nämlichkeit:

    Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.