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§ 1 HundVerbrEinfG
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HundVerbrEinfG
Gliederungs-Nr.: 7824-6
Normtyp: Gesetz

§ 1 HundVerbrEinfG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

Verbringen in das Inland:

jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland,

Einfuhr:

Verbringen aus einem Drittland in das Inland,

Zucht:

jede Vermehrung von Hunden,

Handel:

jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt,

Gefährlicher Hund:

Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.