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§ 1 HoheitzeichG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HoheitzeichG,MV
Gliederungs-Nr.: 113-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HoheitzeichG – Landesfarben und -flaggen

(1) Die Farben des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind Ultramarinblau-Weiß-Gelb-Weiß-Zinnoberrot. Die Flagge ist längsgestreift. Für die Einzelheiten der Gestaltung ist das Muster 1* maßgebend.

(2) Die Dienstflagge zeigt in den beiden weißen Feldern die Wappenbilder von Mecklenburg und, in Kennzeichnung des Landesteils Vorpommern, von Pommern ohne Schilde nebeneinander. Der gelbe Streifen ist dafür unterbrochen. Für Einzelheiten der Gestaltung ist Muster 2* der Anlage maßgebend. Wird die Dienstflagge als Banner- oder Hängefahne in Hochformat gesetzt, zeigt sie die beiden Wappenbilder übereinander stehend, oben das Wappenbild Mecklenburgs und darunter das Wappenbild Vorpommerns.

(3) In den Landesteilen Mecklenburg und Vorpommern können zusätzlich die traditionellen Farben und Flaggen geführt werden.

(4) Der Landtag setzt bei offizieller Beflaggung die Landesflagge und die Flaggen der beiden Landesteile.

(5) Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, haben an den Tagen zu flaggen, die vom Innenminister bestimmt werden.
*hier nicht wiedergegeben