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§ 1 HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird

Titel: Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVKostO
Gliederungs-Nr.: 304-13
gilt ab: 30.03.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1966 S. 327 vom 28.12.1966

§ 1 HessVwVKostO – Mahngebühr

(1) Für die Mahnung nach § 19 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Mahngebühr erhoben, wenn der Pflichtige nach Ablauf einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung gemahnt wird.

(2) Die Höhe der Mahngebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.

(3) 1Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1.
    bei der Übersendung der Mahnung durch die Post, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist,
  2. 2.
    bei der elektronischen Übermittlung der Mahnung mit ihrer Absendung, oder
  3. 3.
    bei der Aushändigung des Mahnschreibens durch den hiermit beauftragten Vollziehungsbeamten, sobald dieser Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.

2 Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung für dieselbe Forderung nur einmal erhoben.

(4) Für die Mahnung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 19 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird keine Gebühr erhoben.