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§ 1 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Hessischen Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 01.11.1989
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 1 HessAbgG – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Hessischen Landtag

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Hessischen Landtag (im Folgenden: Landtag) regeln sich nach den Vorschriften des Landtagswahlgesetzes.