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§ 1 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

I. Abschnitt – Die Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HeilBerG

(1) Im Lande Bremen bestehen als Berufsvertretungen der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker

  1. 1.

    die Ärztekammer Bremen,

  2. 2.

    die Zahnärztekammer Bremen,

  3. 3.

    die Psychotherapeutenkammer Bremen,

  4. 4.

    die Tierärztekammer Bremen,

  5. 5.

    die Apothekerkammer Bremen.

(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ein Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen. Sie haben ihren Sitz in Bremen.

(3) Beim Erlass von Satzungen und der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben haben die Kammern das Interesse des Gemeinwohls im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zu beachten.