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§ 1 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Kammerwesen → Erster Abschnitt – Organisation, Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HeilBG – Mitgliedschaft (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Tierärzte in Rheinland-Pfalz gehören öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern) an.

(2) Kammermitglied ist, wer als Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Apotheker oder Tierarzt in Rheinland-Pfalz seinen Beruf ausübt. Ausgenommen ist ein in einer Aufsichtsbehörde beschäftigter Berufsangehöriger, wenn bei dieser Behörde die Aufsicht über eine Kammer der Angehörigen seines Berufs wahrgenommen wird; für die bei dem Landesuntersuchungsamt beschäftigten Tierärzte gilt dies nur, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Aufsichtsfunktionen über eine Bezirkskammer der Tierärzte ausüben.

(3) Berufsangehörige, die ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben oder ihre berufliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegen, und Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung befinden, können nach Maßgabe der Hauptsatzung der Landeskammer freiwilliges Mitglied werden; das Gleiche gilt für die in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Berufsangehörigen.

(4) Berufsangehörige, die

  1. 1.

    als Staatsangehörige eines

    1. a)

      Mitgliedstaates der Europäischen Union,

    2. b)

      anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

    3. c)

      Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder

  1. 2.

    als sonstige Drittstaatsangehörige, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine entsprechende Rechtsposition besitzen,

im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von Absatz 2 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Staat beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht. Die Berufsangehörigen haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kammermitglieder nach Absatz 2 Satz 1. Auf sie finden die §§ 5a, 5b, 11, 20, 21 und 34 sowie der vierte Teil des Gesetzes entsprechende Anwendung; dasselbe gilt hinsichtlich der §§ 22 und 23 sowie der hiernach erlassenen Berufsordnungen.

(5) Die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 genannten Personen haben der für ihren Beruf bestehenden Kammer die Aufnahme, Beendigung und Verlegung ihrer beruflichen Tätigkeit unverzüglich, spätestens nach einem Monat mitzuteilen; in der Mitteilung über die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sind die Anschrift anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Bei Tierärzten kann das Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die Kammern übermitteln die Namen und Anschriften sowie die Gebiets-, Teilgebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen der

  1. 1.
    Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an das Gesundheitsamt,
  2. 2.
    Apotheker an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,
  3. 3.
    Tierärzte an die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt

zur Erfüllung ihrer Aufgaben; die Übermittlung erfolgt an die für den Ort der Berufsausübung zuständige Behörde.