Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Einleitende Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HWaG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 1 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gewässer sowie für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2) Das Wasserhaushaltsgesetz - mit Ausnahme des § 22 über die Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers - und dieses Gesetz gelten nicht für:

  1. 1.
    Gewässer, die ausschließlich der Fischzucht oder der Fischhaltung dienen und mit anderen oberirdischen Gewässern keine natürliche Verbindung haben,
  2. 2.
    offene und verrohrte Gräben innerhalb öffentlicher Wege,
  3. 3.
    Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut von Grundstücken nur eines Eigentümers dienen,

soweit sie Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.