Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 HG 2016
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2016,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 1 HG 2016 – Feststellung des Haushaltsplanes (2)

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2016 wird in Einnahme und Ausgabe auf

15 039 141 000 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

1 464 049 000 Euro

festgestellt.

(2) Red. Anm.:

Nach § 1 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 vom 28. April 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 112) wird der nach § 1 festgestellte Haushalt in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt

15 079 801 000 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf insgesamt

1 640 629 000 Euro

neu festgestellt.