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§ 1 HG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2016
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 1 HG 2016

1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 (Gesamtplan - Anlage 1 -) wird in Einnahme und Ausgabe auf 29 248 706 000 Euro festgestellt. 2Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr 2016 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird festgestellt auf 1 521 671 000 Euro.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2017 - durch Zeitablauf erledigt