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§ 1 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 1 – Feststellung des Haushaltsplans

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2014,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 1 HG 2014 – Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 62.550.455.500 Euro festgestellt.