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§ 1 HG 2013
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 1 – Feststellung des Haushaltsplans

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 1 HG 2013 – Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 60.439.530.800 Euro festgestellt.