§ 1 HG 2012
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 1 – Feststellung des Haushaltsplans
§ 1 HG 2012 – Feststellung des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 58.901.973.800 Euro festgestellt.