§ 1 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Landesrecht Hessen
Erster Teil – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 HFischG – Ziele des Gesetzes
Ziele dieses Gesetzes sind
- 1.
der Schutz, die Erhaltung und die Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt und ihres Lebensraums,
- 2.
die Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und der Vielfalt der Gewässer als unentbehrliche Voraussetzungen zur Fortentwicklung und zur Erhaltung der Fische und
- 3.
die Förderung der Ausübung der Fischerei nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).