§ 1 HAbgG NRW
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Erster Abschnitt – Entrichtung von Hochschulabgaben
§ 1 HAbgG NRW – Anwendungsbereich
(1) Die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes und im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kunsthochschulgesetzes erheben Abgaben nach diesem Gesetz.
(2) Auf die Erhebung von Abgaben nach diesem Gesetz finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz oder durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.