§ 1 GlG M-V, Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.
    die Landesverwaltung,
  2. 2.
    landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
  3. 3.
    die Eigenbetriebe des Landes,
  4. 4.
    den Bürgerbeauftragten,
  5. 5.
    die Gerichte,
  6. 6.
    die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes,
  7. 7.
    die öffentlichen Schulen,
  8. 8.
    den Präsidenten des Landtages,
  9. 9.
    den Landesbeauftragten für den Datenschutz,
  10. 10.
    den Landesrechnungshof,
  11. 11.
    den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.