§ 1 GlG M-V, Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für
- 1.die Landesverwaltung,
- 2.landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
- 3.die Eigenbetriebe des Landes,
- 4.den Bürgerbeauftragten,
- 5.die Gerichte,
- 6.die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes,
- 7.die öffentlichen Schulen,
- 8.den Präsidenten des Landtages,
- 9.den Landesbeauftragten für den Datenschutz,
- 10.den Landesrechnungshof,
- 11.den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
