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§ 1 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Grundsätze und Formen kommunaler Zusammenarbeit

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 1 GkZ

(1) Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die über die Grenzen von Gemeinden, Ämtern und Kreisen hinauswirken, haben die beteiligten Körperschaften zusammenzuarbeiten.

(2) Der gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen neben den kommunal-verfassungsrechtlich geordneten Formen der kommunalen Zusammenarbeit Zweckverbände, gemeinsame Kommunalunternehmen, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Verwaltungsgemeinschaften. Vorschriften über besondere Formen kommunaler Zusammenarbeit bleiben unberührt.