§ 1 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 1 GemHVO – Inhalt des Haushaltsplans (1)
(1) Der Vermögenshaushalt umfasst
auf der Einnahmeseite
- 1.die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
- 2.Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
- 3.Entnahmen aus Rücklagen,
- 4.Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
- 5.Einnahme aus Krediten und inneren Darlehn;
auf der Ausgabeseite
- 6.die Ablösung von Dauerlasten,
- 7.Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
- 8.Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
- 9.die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.
(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).