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§ 1 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Haushaltsplan

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 GemHVO – Haushaltsplan, Anlagen zum Haushaltsplan

(1) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:

  1. 1.

    der Vorbericht,

  2. 2.

    die Bilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt,

  3. 3.

    die Gesamtbilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt,

  4. 4.

    eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,

  5. 5.

    eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres (einschließlich Tilgungsplan und Tilgungsrücklage im Sinne des § 105 Abs. 4 der Gemeindeordnung - GemO -),

  6. 6.

    die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,

  7. 7.

    eine produktorientierte Übersicht gemäß § 4 Abs. 4,

  8. 8.

    eine Übersicht über die Bewirtschaftungsregelungen im Haushaltsplan gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2,

  9. 9.

    für Gemeindeverbände eine Aufgliederung der Umlagegrundlagen und Umlage beträge auf die einzelnen umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften für das Haushaltsjahr sowie eine Darstellung der Finanzmittelbestände und der Beurteilung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit (sogenannte "freie Finanzspitze") der umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften mindestens des Haushaltsvorvorjahres,

  10. 10.

    die Liquiditätsplanung gemäß § 93 Abs. 5 Satz 2 GemO.

(2) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen. Bei einem Doppelhaushalt sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze der beiden Haushaltsjahre und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden zwei Haushaltsjahre gegenüberzustellen.