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§ 1 GemHVO Doppik
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Haushaltsplan

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO Doppik
Gliederungs-Nr.: 2020.88
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 GemHVO Doppik – Bestandteile des Haushaltsplanes, Anlagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

(1) Der Haushaltsplan besteht aus:

  1. 1.

    dem Ergebnisplan,

  2. 2.

    dem Finanzplan,

  3. 3.

    den Teilplänen und

  4. 4.

    dem Stellenplan.

Die im Haushaltsplan zu veranschlagenden Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen umfassen die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres (Vorjahr), des zu planenden Haushaltsjahres (Planjahr) und die darauf folgenden drei Jahre. Die Ergebnisse des Jahresabschlusses des Vorvorjahres sind voranzustellen.

(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen:

  1. 1.

    der Vorbericht,

  2. 2.

    eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich die Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Auszahlungsbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,

  3. 3.

    eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen und der Verbindlichkeiten (ohne Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit) zu Beginn des Haushaltsjahres,

  4. 4.

    eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,

  5. 5.

    die Haushalts- oder Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden. Das Gleiche gilt für die Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde beteiligt ist; ausgenommen sind Beteiligungen gemäß § 108 Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung,

  6. 6.

    eine Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 5 und

  7. 7.

    ein vom Gemeinderat beschlossenes Haushaltskonsolidierungskonzept, sofern der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird.

(3) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Jahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.