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§ 1 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER ABSCHNITT – Haushaltsplan, Finanzplanung

Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 6301-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 GemHVOBestandteile des Haushaltsplans, Gesamthaushalt, Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. 1.

    dem Gesamthaushalt,

  2. 2.

    den Teilhaushalten und

  3. 3.

    dem Stellenplan.

(2) Der Gesamthaushalt besteht aus

  1. 1.

    dem Ergebnishaushalt (§ 2),

  2. 2.

    dem Finanzhaushalt (§ 3) und

  3. 3.

    je einer Übersicht (Haushaltsquerschnitt) über die Erträge und Aufwendungen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts (§ 4 Abs. 3) mindestens nach den nach § 145 Satz 1 Nummer 2 GemO verbindlich vorgegebenen Produktbereichen, Produktgruppen und Produkten (Produktrahmen) sowie der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Verpflichtungsermächtigungen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts (§ 4 Abs. 4 und § 11).

(3) Dem Haushaltsplan sind beizufügen

  1. 1.

    der Vorbericht,

  2. 2.

    der Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,

  3. 3.

    eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Liquidität,

  4. 4.

    eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, ist die voraussichtliche Deckung des Finanzierungsmittelbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,

  5. 5.

    eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen, Rückstellungen und Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres,

  6. 6.

    der letzte Gesamtabschluss (§ 95a GemO),

  7. 7.

    die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie die entsprechenden Unterlagen der Sonderrechnungen nach § 59,

  8. 8.

    die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, oder eine kurz gefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen und

  9. 9.

    eine Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 5.