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§ 1 GebG NRW
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

1. Abschnitt – Anwendungsbereich

Titel: Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GebG NRW
Gliederungs-Nr.: 2011
Normtyp: Gesetz

§ 1 GebG NRW – Gegenstand des Gesetzes, Umsatzsteuer

(1) Gegenstand dieses Gesetzes sind die Kosten, die als Gegenleistung

  1. 1.

    für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlungen) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

  2. 2.

    für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen des Landes und der unter Aufsicht des Landes stehenden nicht kommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Form von Verwaltungsgebühren (Nummer 1), Benutzungsgebühren (Nummer 2) und Auslagenerstattung erhoben werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht,

  1. 1.

    soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind,

  2. 2.

    für die Kosten

    1. a)

      der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung,

    2. b)

      der Gerichte,

    3. c)

      der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltung.

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung gelten nicht als Angelegenheiten der Selbstverwaltung im Sinn von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.

(3) Soweit Amtshandlungen oder Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner zusammen mit den Kosten in Rechnung zu stellen.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.