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§ 1 GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GPAG
Gliederungs-Nr.: 633
Normtyp: Gesetz

§ 1 GPAG – Errichtung

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt hat ihren Sitz in Karlsruhe. Sie kann Zweigstellen errichten, deren Zuständigkeit durch Satzung geregelt wird.

(3) Die Gemeindeprüfungsanstalt kann ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten.

(4) Die Gemeindeprüfungsanstalt besitzt das Recht, Beamte zu haben.