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§ 1 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

I. Teil – Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: 22.02.2024
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1995 S. 114 vom 03.03.1995

§ 1 GOL – Stellung in der Landesregierung

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Landesregierung.

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Die Richtlinien sind für alle Mitglieder der Landesregierung verbindlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jede Ministerin und jeder Minister den ihr oder ihm anvertrauten Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.

(3) Für das Verhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten zu den anderen Mitgliedern der Landesregierung sind im Übrigen die Bestimmungen der Art. 100, 101, 103 und 104 der Verfassung des Landes Hessen maßgebend.