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§ 1 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 GKWG – Wahlzeit und Wahltag

(1) Die Vertretungen der Gemeinden und der Kreise werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlzeit beginnt jeweils am 1. Juni.

(2) Die Gemeindewahlen und die Kreiswahlen finden im letzten Maimonat einer Wahlzeit an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Sonntag statt.

(3) Im Fall der Auflösung einer Vertretung nach § 44 der Gemeindeordnung oder nach § 39 der Kreisordnung und bei Neubildung einer Gemeinde oder eines Kreises ist binnen drei Monaten an einem von der Kommunalaufsichtsbehörde zu bestimmenden Sonntag für den Rest der Wahlzeit zu wählen.