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§ 1 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Allgemeines

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 FwG – Begriff der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist in ihrer Einrichtung von der Polizei unabhängig.

(2) Außer der Gemeindefeuerwehr dürfen nur Werkfeuerwehren die Bezeichnung »Feuerwehr« mit und ohne Zusatz führen.

(3) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach diesem Gesetz als weisungsfreie Pflichtaufgaben. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen ihres jeweiligen Bereichs, deren Belange berührt werden, zu beteiligen.