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§ 1 FraktionsG
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: FraktionsG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 1 FraktionsG – Rechtsstellung

(1) Die nach Artikel 85a der Verfassung in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Landtags gebildeten Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen. Sie sind nicht Teil der Landesverwaltung und üben keine öffentliche Gewalt aus.

(2) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit, indem sie durch die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit ihrer Mitglieder dazu beitragen, den Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu steuern und zu erleichtern, und der politischen Willensbildung im Landtag dienen. Danach gehört es insbesondere zu ihren Aufgaben,

  1. 1.

    gemeinsame Initiativen vorzubereiten, aufeinander abzustimmen und durchzusetzen,

  2. 2.

    eine gemeinsame Haltung zu Gegenständen der parlamentarischen Beratung und Entscheidung herbeizuführen und zu verfolgen,

  3. 3.

    im Meinungsaustausch mit Betroffenen, der Bevölkerung, Organisationen und Vereinigungen Informationen für parlamentarische Entscheidungen und deren Akzeptanz zu gewinnen,

  4. 4.

    eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern zu organisieren und

  5. 5.

    die Öffentlichkeit über ihre parlamentarische Arbeit zu unterrichten.

In diesem Rahmen können die Fraktionen auch mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten.

(3) Die Fraktionen regeln die innere Ordnung durch Satzung; diese muss einen Vorstand vorsehen, dem die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Fraktion obliegt. Die Satzung ist beim Präsidenten des Landtags zu hinterlegen.