§ 1 FrSaftErfrischGetrV
Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV)
Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Anwendungsbereich
§ 1 FrSaftErfrischGetrV – Anwendungsbereich
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.