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§ 1 FlüAG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FlüAG
Gliederungs-Nr.: 2630
Normtyp: Gesetz

§ 1 FlüAG – Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Erfüllung rechtlicher und humanitärer Verpflichtungen des Landes gegenüber Personen, die im Bundesgebiet Schutz suchen. Es ist getragen vom Grundsatz eines menschenwürdigen Umgangs mit Flüchtlingen.

(2) Die nachfolgenden Vorschriften regeln die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Ausländerinnen und Ausländern,

  1. 1.

    die Asyl begehren,

  2. 2.

    denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach §§ 22, 23 und 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Aufenthalt gewährt wird,

  3. 3.

    die als unerlaubt eingereiste Ausländer nach § 15a AufenthG auf die Länder verteilt werden,

sowie die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).