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§ 1 FeiertG
Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: FeiertG,BE
Gliederungs-Nr.: 1131-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 FeiertG – Allgemeine Feiertage

(1) Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen:

  1. 1.

    der Neujahrstag

  2. 2.

    der Frauentag (8. März)

  3. 3.

    der Karfreitag

  4. 4..

    der Ostermontag

  5. 5.

    der 1. Mai

  6. 6.

    der Himmelfahrtstag

  7. 7.

    der Pfingstmontag

  8. 8.

    der Tag der deutschen Einheit

  9. 9.

    der 1. Weihnachtstag

  10. 10.

    der 2. Weihnachtstag.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Tage sind allgemeine, gesetzliche und staatlich anerkannte Feiertage und Festtage auch im Sinne anderer gesetzlicher Bestimmungen.

(3) Die Sonntage und allgemeinen Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung staatlichen Schutz.