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§ 1 FTG M-V
Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FTG M-V
Gliederungs-Nr.: 1136-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 FTG M-V – Allgemeines

(1) Die Sonntage und Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Feiertagsschutz gilt von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.