Gesetze

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§ 1 FGOAG
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FGOAG,HH
Gliederungs-Nr.: 35-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 FGOAG – Finanzgericht Hamburg

Das Finanzgericht Hamburg bleibt als Gericht der Finanzgerichtsbarkeit bestehen. Sein Bezirk umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.