Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt
Erster Abschnitt – Voraussetzungen und Umfang der Haftung
§ 1 EntschG – Voraussetzungen der Haftung
(1) Für den Vermögensnachteil, der einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts durch einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in ihr Eigentum von Mitarbeitern oder Beauftragten eines Trägers öffentlicher Gewalt rechtswidrig zugefügt wird, hat der jeweilige Hoheitsträger nach diesem Gesetz eine angemessene Entschädigung zu leisten, sofern nicht besondere Rechtsvorschriften für den Schadensausgleich bestehen.
(2) Ein Entschädigungsanspruch gegen den Mitarbeiter ist ausgeschlossen.
(3) Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung (§ 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Artikel 34 des Grundgesetzes) bleiben unberührt. Gleiches gilt für Entschädigungsansprüche aus Aufopferung eines anderen als vermögenswerten Rechtsguts und für an ihre Stelle tretende gesetzliche Ansprüche. Die Schadensersatzpflicht des Trägers öffentlicher Gewalt als Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr bestimmt sich nach den Vorschriften des Zivilrechts.
(4) Für den Ersatz von Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person durch eine gerichtliche Entscheidung rechtswidrig zugefügt werden, gelten die dafür bestehenden Gesetze oder anderen Rechtsvorschriften.