§ 1 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung
§ 1 EigV – Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes
Unternehmen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 92 Absatz 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg) werden als Eigenbetriebe nach den Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebes geführt. Für Eigenbetriebe der Landkreise und Ämter gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.