Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 EGBVO M-V
Verordnung zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs für das Land Mecklenburg-Vorpommern (EGBVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs für das Land Mecklenburg-Vorpommern (EGBVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EGBVO M-V
Referenz: B 315-11-1

§ 1 EGBVO M-V – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Amtsgerichten ist das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen und zu führen.