Gesetze

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§ 1 DVO-JuSchG
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DVO-JuSchG
Gliederungs-Nr.: 2161-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 DVO-JuSchG – Sitz der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien

Sitz der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien ist Bonn.

Zu § 1: Geändert durch V vom 23. 11. 2022 (BGBl I S. 2066).