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§ 1 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Grundsätze

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 DSchG – Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

(1) Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, die Kulturdenkmäler (§ 3) zu erhalten und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, Gefahren von ihnen abzuwenden und sie zu bergen.

(2) Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es auch, die Kulturdenkmäler wissenschaftlich zu erforschen und die Ergebnisse der Öffentlichkeit, insbesondere für Zwecke der Bildung und Erziehung, zugänglich zu machen.

(3) Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken darauf hin, dass die Kulturdenkmäler in die Raumordnung und Landesplanung, die städtebauliche Entwicklung und den Naturschutz und die Landschaftspflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.

(4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben von Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde mit den Eigentümern von Kulturdenkmälern, den sonstigen über Kulturdenkmäler Verfügungsberechtigten und den Besitzern von Kulturdenkmälern sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes in möglichst partnerschaftlicher Weise zusammen.