Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Anwendungsbereich des Gesetzes

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 1 DO LSA – Persönlicher Geltungsbereich (1)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, die dem Beamtengesetz Sachsen-Anhalt unterliegen.

(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge auf Lebenszeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.

(3) Bei Abordnungen hat der aufnehmende Dienstherr daraufhinzuwirken, dass er bei disziplinarischen Verfehlungen des Beamten ein Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz durchführen kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).