Gesetze

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§ 1 ChemG
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) 
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ChemG
Gliederungs-Nr.: 8053-6
Normtyp: Gesetz

§ 1 ChemG – Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.