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§ 1 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein

Titel: Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BüPolBG
Gliederungs-Nr.: 1103-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 BüPolBG – Aufgaben

(1) Die oder der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, in sozialen Angelegenheiten zu informieren, zu beraten und die Interessen Hilfe Suchender gegenüber den zuständigen Behörden zu vertreten. Soziale Angelegenheiten in diesem Sinne sind insbesondere solche, die sich aus der Anwendung des Sozialgesetzbuches ergeben.

(2) Die oder der Bürgerbeauftragte nimmt die Funktion einer Landesstelle für Gleichbehandlung - gegen Diskriminierung (Antidiskriminierungsstelle) wahr. Aufgabe der Antidiskriminierungsstelle ist es, im Hinblick auf Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität,

  1. 1.

    Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für Diskriminierung und Prävention vor Diskriminierung in der Gesellschaft durchzuführen,

  2. 2.

    als direkte Anlaufstelle für Betroffene die Hilfe- und Ratsuchenden über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen aufzuklären und

  3. 3.

    weitergehende Beratung zu vermitteln.

Die Zuständigkeiten anderer Stellen bleiben hiervon unberührt. Die §§ 3 bis 5 finden keine Anwendung.

(3) Die oder der Bürgerbeauftragte nimmt die Funktion einer Ombudsperson in der Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein wahr. Aufgabe der Ombudsperson ist es,

  1. 1.

    als Beschwerdestelle für Kinder und Jugendliche im Rahmen der stationären Kinder- und Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII Beratung, Begleitung und Unterstützung in Beschwerdefällen zu leisten,

  2. 2.

    als direkte Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche und ihre Personensorgeberechtigten über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen des SGB VIII zu informieren, zu beraten und die Interessen Hilfesuchender gegenüber den zuständigen Behörden zu vertreten und

  3. 3.

    mit den Akteuren in der Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein zusammenzuarbeiten

Im Übrigen gilt das Bürgerbeauftragten-Gesetz entsprechend.

(4) Die oder der Bürgerbeauftragte nimmt zugleich die Aufgaben der oder des Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein gemäß Teil 2 dieses Gesetzes wahr.