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§ 1 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Allgemeiner Teil

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BremSVG – Begriffsbestimmungen

(1) Eigenbetriebe sind nicht rechtsfähige Unternehmen des Landes oder der Stadtgemeinden (Rechtsträger).

(2) Sonstige Sondervermögen im Sinne dieses Gesetzes sind Sondervermögen, die kein Personal führen.