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§ 1 BremArchivG
Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Landesrecht Bremen

Abschnitt I – Archivgut des Landes und der Stadtgemeinde Bremen

Titel: Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BremArchivG – Aufgaben des Staatsarchiv

(1) Das Staatsarchiv hat die Aufgabe, Unterlagen von Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen auf ihre Archivwürdigkeit hin zu werten und die als archivwürdig erkannten Teile als Archivgut zu übernehmen, zu verwahren und zu ergänzen, zu erhalten und in Stand zu setzen, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen sowie zu erforschen und zu veröffentlichen. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Unterlagen der Rechtsvorgänger des Landes und der Stadtgemeinde Bremen und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen.

(2) Das Staatsarchiv archiviert auch archivwürdige Unterlagen anderer Herkunft, soweit sie der Ergänzung des nach Absatz 1 archivierten Archivguts dienen, insbesondere

  1. 1.

    nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes Unterlagen des Bundes,

  2. 2.

    im Einvernehmen mit den Eigentümern Unterlagen natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts.

Entsprechend Satz 1 sammelt es auch archivwürdige Unterlagen.

(3) Das Staatsarchiv berät die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen sowie bei der Führung elektronischer Akten gemäß §§ 6 und 7 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen.

(4) Das Staatsarchiv nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.

(5) Das Staatsarchiv muss hauptamtlich von Personal betreut werden, das die Befähigung für eine Laufbahn des Archivdienstes besitzt oder sonst fachlich geeignet ist. Der Leiter oder die Leiterin muss die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes besitzen.