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§ 1 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu § 130 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BrStV – Brennwein (1)

Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 % vol, der in das Branntweinlager einer Weinbrennerei aufgenommen wird, wird bis zu seiner bestimmungsmäßigen Verarbeitung wie Branntwein behandelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).