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§ 1 BfNErrG
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BfNErrG
Gliederungs-Nr.: 791-7
Normtyp: Gesetz

§ 1 BfNErrG – Errichtung und Sitz

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Naturschutz" als selbstständige Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn.