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§ 1 BewG§122Abs.3DV
Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BewG§122Abs.3DV
Gliederungs-Nr.: 610-7-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BewG§122Abs.3DV

Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 sind bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes ermittelten Grundstückswerte für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1994 um 20 vom Hundert zu ermäßigen.