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§ 1 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 21068
Normtyp: Gesetz

§ 1 BestattG – Grundsatz

Leichen und die Aschen verstorbener Personen sind so zu behandeln, dass

  1. 1.

    die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird,

  2. 2.

    das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird,

  3. 3.

    Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung sowie für Boden und Wasser nicht entstehen und

  4. 4.

    die Belange der Strafrechtspflege beachtet werden.