§ 1 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 1 BestattG – Grundsatz
Leichen und die Aschen verstorbener Personen sind so zu behandeln, dass
- 1.
die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird,
- 2.
das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird,
- 3.
Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung sowie für Boden und Wasser nicht entstehen und
- 4.
die Belange der Strafrechtspflege beachtet werden.