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§ 1 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Friedhofswesen → Erster Abschnitt – Anlegung und Unterhaltung von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BestattG – Allgemeine Anforderungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Bewahrung ihres Andenkens dienen. Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten. Friedhöfe sind räumlich abgegrenzte, eingefriedete Grundstücke.

(2) Auch festgelegte Waldstücke können als Friedhof in der Art angelegt werden, dass auf ihnen ausschließlich Urnenbeisetzungen zugelassen sind. Diese Friedhöfe bedürfen in Abweichung von Absatz 1 Satz 2 keiner Einfriedung, sollen aber räumlich von der Umgebung abgegrenzt und insoweit als Bestattungsplatz erkennbar sein.

(3) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind neben den anderen öffentlichen Belangen auch die Belange des Städtebaus, der Landschaftspflege und der Denkmalpflege zu berücksichtigen.