§ 1 BefBezG
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Bundesrecht
§ 1 BefBezG – Befriedete Bezirke
Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet. Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.