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§ 1 BefBezG
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Bundesrecht
Titel: Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BefBezG
Gliederungs-Nr.: 2180-7
Normtyp: Gesetz

§ 1 BefBezG – Befriedete Bezirke

Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet. Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.