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§ 1 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Allgemeines → Abschnitt 1 – Einleitende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BbgSchulG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg.

(2) Auf Schulen in freier Trägerschaft findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Ausbildungsstätten des öffentlichen Dienstes und für Heilberufe und Heilhilfsberufe sowie die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.