§ 1 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg
Teil 1 – Allgemeines → Abschnitt 1 – Einleitende Vorschriften
§ 1 BbgSchulG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg.
(2) Auf Schulen in freier Trägerschaft findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Ausbildungsstätten des öffentlichen Dienstes und für Heilberufe und Heilhilfsberufe sowie die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.