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§ 1 BbgMFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: BbgMFG
Referenz: 70-1

§ 1 BbgMFG – Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, - im Interesse der marktwirtschaftlichen Ordnung, der Förderung des Wettbewerbs, einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes und einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen -

  1. 1.
    die Gründung und Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern
  2. 2.
    die Stellung bestehender Unternehmen zu sichern und auszubauen.

(2) Für die Förderung der Freien Berufe sind die Bestimmungen dieses Gesetzes so anzuwenden, dass den Besonderheiten dieser Berufe Rechnung getragen werden kann.

(3) Zur Erreichung dieses Zieles setzt das Land Brandenburg seine Einrichtungen zur Wirtschaftsförderung ein und stellt Mittel aus dem Landeshaushalt zur Verfügung.

(4) Die Förderungsmaßnahmen sollen

  1. 1.
    den Aufbau und die Verbesserung der regionalen und sektoralen Wirtschaftsstruktur fördern,
  2. 2.
    zur Sicherung und Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen dienen,
  3. 3.
    zum Abbau von Wettbewerbsnachteilen beitragen,
  4. 4.
    die rechtzeitige Anpassung an wirtschaftliche und technologische Veränderungen sowie an die ökologischen Rahmenbedingungen erleichtern.

(5) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor.